Die Vergütung unserer Rechtsberatungsleistung erfolgt, soweit sie nicht durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben ist, auf der Grundlage mandatsbezogener Honorarvereinbarungen.


Im Fall von Honorarvereinbarungen liegt der Mandatsbearbeitung in der Regel ein Zeithonorar zugrunde.


Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Honorarbemessung nach Zeitaufwand gegenüber der Abrechnung nach dem RVG oft für den Mandanten wirtschaftlicher und effizienter gestaltet.

 

Das Honorar auf dem Gebiet der Steuerberatung bemisst sich nach der Steuerberatungsgebührenverordnung (künftig StBGebV).

  1. Das Honorar für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltungen ist eine Wertgebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Hier ist ein Rahmen von Mindest- bis Höchstgebühren in der StBGebV gegeben. In der Regel wird maximal eine mittlere Gebühr abgerechnet.
  2. Für die Lohnbuchführung ist eine Betragsrahmengebühr und/oder Zeitgebühr in der StBGebV vorgesehen.
  3. Bei Einsprüchen und Anträgen kann eine Wert- oder Zeitgebühr abgerechnet werden.

Wichtiger Hinweis:

Steuerberatungskosten dürfen in der Steuererklärung als Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dadurch fließt Ihnen ein Teil des Steuerberaterhonorars (bis 47,67%) durch die Steuerersparnis wieder zurück.

Kanzlei für Recht und Steuern Bruchsal | info@Koehler-Wedler.de